SATZUNG    Bürger-Treff Gerlingen e. V.

(errichtet am 17.12.2009 mit Änderungen vom 18.01.2010 und vom 15.10.2020)

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen Bürger-Treff Gerlingen e. V.

 

  1. Er hat seinen Sitz in Gerlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Altenhilfe

 

  1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine Begegnungsstätte.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auch Ersatz nachgewiesener Auslagen und einer angemessenen Aufwandsentschädigung

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

 

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen.

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Beitrittserklärung.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch formlose Erklärung an den Verein. Der Austritt wird wirksam zum letzten Tag des Monats, in dem die Erklärung eingegangen ist.

 

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.

 

  1. Der Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist der schriftliche Einspruch beim Vorstand innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern z. Z. keine Beiträge.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt werden.

 

  1. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:

 

  • Kenntnisnahme des Jahresabschlusses

  • Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  • Entlastung der Vorstandsmitglieder

  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  • Entscheidung über Mitgliedsbeiträge

  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei Vorstand vorliegen. Bei wichtigen Anlässen, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

 

  1. dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB

  2. weiteren, von der Mitgliederversammlung bestellten Mitgliedern sowie einem Vertreter der Stadt Gerlingen

 

  1. Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Auslagen und Aufwendungen können ersetzt werden.

 

  1. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens einer der nach § 26 Vertretungsberechtigten.

 

  1. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

  1. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung laufender Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

§ 9 Finanzwesen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind jährlich zu prüfen.
     

  2. Der Verein ist wirtschaftlich zu führen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck zusammentritt. Sie muss mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat schriftlich durch Mitteilung an alle Mitglieder angekündigt werden.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gerlingen, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Rahmen der Altenhilfe zu verwenden hat.

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung oder zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg am 05.02.2010 in Kraft.